Mitglieder-Einstellungen: Kündigung & Datenschutz
Kündigungsstichtag festlegen und die dreistufige Datenschutzroutine für ausgetretene Mitglieder konfigurieren.
Zuletzt aktualisiert: 12.06.2026
Wo zu finden
Öffnen Sie Clubeinstellungen → Mitglieder.
Kündigungseinstellungen
Der Kündigungsstichtag legt fest, zu welchem Datum eine Kündigung wirksam wird. Dieses Datum wird automatisch als „Gültig bis" bei den betroffenen Beiträgen eingetragen.
Option | Bedeutung |
|---|---|
Jahresende (31. Dezember) | Kündigung wird immer zum 31.12. des laufenden Jahres wirksam. |
Quartalsende | Kündigung wird zum Ende des nächsten Quartals wirksam. |
Monatsende | Kündigung wird zum Ende des aktuellen Monats wirksam. |
Sofort | Kündigung wird am Einreichungsdatum wirksam. |
Datenschutz beim Austritt — Dreistufiges Modell
Gemäß DSGVO müssen personenbezogene Daten nach dem Zweckwegfall gelöscht oder anonymisiert werden. ClubManager führt dies automatisch in drei Phasen durch. Der Scheduler läuft täglich um 02:00 Uhr.
Phase 1 — Personen- und Kontaktdaten
Felder wie Vorname, Nachname, E-Mail und Telefon können nach dem Austrittsdatum anonymisiert werden. Diese Daten haben nach dem Austritt typischerweise keinen gesetzlichen Aufbewahrungsgrund mehr.
Aufbewahrungsfrist: Anzahl Tage nach dem Austrittsdatum. Vorgabe: 0 (sofort am Austrittsdatum).
Zu anonymisierende Felder: Wählen Sie, welche Felder betroffen sind. Rechnungen und Abrechnungen behalten den Namen als unveränderlichen Snapshot.
Phase 2 — Buchungsnachweise (IBAN im Snapshot)
Rechnungen und Buchungsläufe enthalten IBAN, BIC und Kontoinhaber als verschlüsselten Snapshot. Diese Daten unterliegen der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht (§ 147 AO / § 257 HGB — 10 Jahre).
Vorgabe: 3.650 Tage (≈ 10 Jahre). Nur die Zahlungsdaten im Snapshot werden anonymisiert — der Buchungsnachweis (Betrag, Datum, Beitragsart) bleibt erhalten.
Phase 3 — Endlöschung des Datensatzes
Nach Ablauf dieser Frist wird der bereits anonymisierte Datensatz vollständig aus der Datenbank entfernt.
Vorgabe: 3.650 Tage. Die Frist sollte mindestens so groß sein wie Phase 2.
Empfehlung: Lassen Sie die Vorgabewerte unverändert, sofern kein abweichender Datenschutzbeauftragter-Beschluss vorliegt. Die 10-Jahres-Frist entspricht der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht.