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Mitglieder-Einstellungen: Kündigung & Datenschutz

Kündigungsstichtag festlegen und die dreistufige Datenschutzroutine für ausgetretene Mitglieder konfigurieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.06.2026


Wo zu finden

Öffnen Sie Clubeinstellungen → Mitglieder.

Kündigungseinstellungen

Der Kündigungsstichtag legt fest, zu welchem Datum eine Kündigung wirksam wird. Dieses Datum wird automatisch als „Gültig bis" bei den betroffenen Beiträgen eingetragen.

Option

Bedeutung

Jahresende (31. Dezember)

Kündigung wird immer zum 31.12. des laufenden Jahres wirksam.

Quartalsende

Kündigung wird zum Ende des nächsten Quartals wirksam.

Monatsende

Kündigung wird zum Ende des aktuellen Monats wirksam.

Sofort

Kündigung wird am Einreichungsdatum wirksam.

Datenschutz beim Austritt — Dreistufiges Modell

Gemäß DSGVO müssen personenbezogene Daten nach dem Zweckwegfall gelöscht oder anonymisiert werden. ClubManager führt dies automatisch in drei Phasen durch. Der Scheduler läuft täglich um 02:00 Uhr.

Phase 1 — Personen- und Kontaktdaten

Felder wie Vorname, Nachname, E-Mail und Telefon können nach dem Austrittsdatum anonymisiert werden. Diese Daten haben nach dem Austritt typischerweise keinen gesetzlichen Aufbewahrungsgrund mehr.

  • Aufbewahrungsfrist: Anzahl Tage nach dem Austrittsdatum. Vorgabe: 0 (sofort am Austrittsdatum).

  • Zu anonymisierende Felder: Wählen Sie, welche Felder betroffen sind. Rechnungen und Abrechnungen behalten den Namen als unveränderlichen Snapshot.

Phase 2 — Buchungsnachweise (IBAN im Snapshot)

Rechnungen und Buchungsläufe enthalten IBAN, BIC und Kontoinhaber als verschlüsselten Snapshot. Diese Daten unterliegen der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht (§ 147 AO / § 257 HGB — 10 Jahre).

  • Vorgabe: 3.650 Tage (≈ 10 Jahre). Nur die Zahlungsdaten im Snapshot werden anonymisiert — der Buchungsnachweis (Betrag, Datum, Beitragsart) bleibt erhalten.

Phase 3 — Endlöschung des Datensatzes

Nach Ablauf dieser Frist wird der bereits anonymisierte Datensatz vollständig aus der Datenbank entfernt.

  • Vorgabe: 3.650 Tage. Die Frist sollte mindestens so groß sein wie Phase 2.

Empfehlung: Lassen Sie die Vorgabewerte unverändert, sofern kein abweichender Datenschutzbeauftragter-Beschluss vorliegt. Die 10-Jahres-Frist entspricht der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht.